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30.06.2020

BVerfG: Bundesinstitut ist nicht verpflichtet, die Abgabe von Tötungsmitteln zu genehmigen

Das Bundesverfassungsgericht hat heute eine wegweisende Entscheidung veröffentlicht. Das Gericht hatte zu prüfen, ob die restriktive Regelung des Betäubungsmittelrechts zur Abgabe der Mittel zur Selbsttötung verfassungswidrig ist. Dazu erklärt der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch:

Dortmund. "Der Gesetzgeber kann über das Betäubungsmittelrecht die Abgabe von Tötungsmitteln verbieten. Eine solche restriktive Regelung ist nicht verfassungswidrig. Somit ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nicht verpflichtet, die Ausgabe von Suizidpräparaten zu genehmigen. Auch die Weisung des Bundesgesundheitsministers wird bestätigt, keine Anträge auf Erlaubnis zum Erwerb tödlicher Betäubungsmittel zu bewilligen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2017 ist damit überholt."

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist abrufbar unter folgendem Link:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/lk20200520_1bvl000220.html

 

Hintergrund
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