Pressemeldungen

30.11.1999

Krankenkassenwillkür: Hanse-BKK schiebt

Rostock/Dortmund. Ins Kreuzfeuer der Kritik ist durch einen aktuellen Todesfall die Hanse-BKK in Rostock geraten. Am 1. Advent verstarb die 78jährige Hildegard Strübing in einem einfachen Pflegeheim weit außerhalb der Hansestadt. Schon länger wußte die Frau von ihrer schweren Krebserkrankung. Am 24. Juni bezog sie einen Platz im stationären Hospiz am Klinikum Südstadt in Rostock - um in der Näe der Tochter leben und sterben zu können, mit professioneller Schmerztherapie, Pflege und menschlicher Zuwendung. Denn die Diagnose der Ärzte war eindeutig: Keine Heilungsaussichten, naher Tod.

Doch das Sterben zog sich hin, und die Krankenkasse wurde ungeduldig. Am 3. September teilte die Hanse-BKK dem Hospiz mit, daß der Hospiz-Aufenthalt ab 1. Oktober nicht weiter finanziert werde. Verwiesen wurde auf § 2, Abs. 4 des Rahmenvertrags. Für zwei Wochen übernahm noch das Hospiz die Kosten der Unterbringung, dann mußte Hildegard Strübing das Haus verlassen. Notunterkunft: Ein Pflegeheim, eine Autostunde von Rostock entfernt und damit für die Tochter kaum erreichbar, die - vor zwei Wochen verwitwet - derzeit allein einen Familienbetrieb weiterführen muß, um zu überleben.

Öffentlicher Druck kam zu spät

Doch die kämpferische Tochter machte den Fall öffentlich - in der Hoffnung, die dem Tode geweihte Mutter zu Weihnachten wieder in ihrer Nähe zu haben. Dadurch erfuhr die Deutschen Hospiz Stiftung (Dortmund) von Hildegard Strübing. Umgehend setzte sich die Stiftung mit der Hanse-BKK in Verbindung, jedoch ohne Erfolg. Auch das Angebot, bis zur Klärung die Kosten für eine Fortsetzung des stationären Hospiz-Aufenthaltes zu übernehmen, kam zu spät.

Begründung nicht stichhaltig - Stiftung für Patientenschutz

Doch der Fall ist noch nicht abgeschlossen. Die Deutsche Hospiz Stiftung hat der Tochter der Verstorbenen ihren Rechtsbeistand angeboten. Der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, die zuständige Aufsichtsbehörde und das Bundesgesundheitsministerium wurden von der Stiftung unterrichtet. § 39a Sozialgesetzbuch V des für die stationäre Hospizversorgung zuständigen Gesetzes stellt nämlich sicher, daß die Krankenkassen ihren Kostenanteil für einen Hospiz-Aufenthalt bis zum Lebensende tragen. Von einer zeitlichen Begrenzung ist keine Rede. Und auch der von der Hanse-BKK angeführte § 2 des Rahmenvertrags greift hier nicht, weil eine ausführliche ärztliche Stellungnahme nachweist, dass eine Pflege im Haushalt oder in einem Pflegeheim allein schon wegen der speziellen Schmerztherapie nicht möglich war. Die Stiftung will verhindern, dass hier ein Präzedenzfall geschaffen wird.