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24.06.2010

Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung zum morgen erwarteten Urteil des Bundesgerichtshofs zur Sterbehilfe: Lebenserhaltende Maßnahmen dürfen nur eingestellt werden, wenn der Patient es selbst verlangt hat

Osnabrück / Berlin. Morgen wird ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes zur Sterbehilfe erwartet, das weitreichende Konsequenzen für schwerstkranke Menschen haben wird. Vor Gericht steht ein Rechtsanwalt, der seiner Mandantin geraten hat, bei ihrer im Wachkoma liegenden Mutter kurzerhand den Schlauch der Magensonde zu kappen. Der Geschäftsführende Vorstand der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung weist in einem heute in der Neuen Osnabrücker Zeitung (Donnerstagsausgabe) erschienenen Interview noch einmal darauf hin, dass bei Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen bei Menschen, die nicht im Sterben liegen, einzig und allein ihr eigener Wille zählen darf.

Zu Ihrer Information hier das Interview im Wortlaut:

Herr Brysch, der Bundesgerichtshof trifft voraussichtlich morgen ein Grundsatz-Urteil zur Sterbehilfe. Was erwarten Sie vom Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof muss dafür sorgen, dass der Wille des Patienten nicht zum Spielball fremder Interessen wird. Vor Gericht steht ein Anwalt, der seiner Mandantin empfohlen hat, bei ihrer Mutter, einer Wachkoma-Patientin, den Schlauch der Magensonde zu durchtrennen. Dieser Rat hinterließ nur Verlierer. Die schwerstkranke Patientin wurde in eine Klinik transportiert, wo ihr eine neue Magensonde gelegt wurde. Zwei Wochen später starb sie, ohne hospizlich-palliative Begleitung zu erhalten. Die Tochter fand sich vor Gericht wieder. Der Sohn nahm sich einige Monate nach dem Tod der Mutter das Leben. Als „Gewinner“ kann sich einzig und allein der Anwalt betrachten. Er spricht nun offen davon, vor dem Bundesgerichtshof sein Lebenswerk krönen zu wollen.

Hätte es Alternativen zum Durchtrennen des Schlauches gegeben?

Ja. Im Interesse der Patientin wäre es gewesen, das zuständige Gericht anzurufen, um Zweifel am Willen der Patientin zu klären. Der Anwalt hat mit seinem Rat kein Leid verkürzt oder beendet, sondern zusätzliches erzeugt.

Betrifft das Urteil nur Wachkoma-Patienten?

Nein, es reicht weiter. Zentral ist die Frage, wie der Wille von schwerstkranken Menschen zu ermitteln ist, die nicht im Sterben liegen und die keine oder keine eindeutige Patientenverfügung verfasst haben. Das betrifft heute Hunderttausende - auch die große Zahl derer, die an Demenz erkrankt sind oder schwere neurologische Schäden haben.

Unter welchen Umständen darf die künstliche Ernährung eines Wachkoma-Patienten eingestellt werden?

Bei allen Menschen, die nicht unmittelbar im Sterben liegen, gilt: Lebenserhaltende Maßnahmen dürfen nur eingestellt werden, wenn der Patient es selbst verlangt hat. Die gesetzlichen Ansprüche an Patientenverfügungen sind hoch: Sie müssen sich konkret auf bestimmte ärztliche Eingriffe beziehen und auf die aktuelle Lebenssituation zutreffen, damit ihnen Folge geleistet werden kann. Gibt es keine oder keine genügend genaue Patientenverfügung, muss der mutmaßliche Wille ermittelt werden.

Wie beurteilen Sie das Vorgehen in dem Fall, der nun vor Gericht steht?

Die Betroffene hatte keine Patientenverfügung. Dreieinhalb Jahre wurde sie künstlich ernährt. Erst dann berichtete die Tochter von einem früheren Vieraugengespräch, in dem sich ihre Mutter gegen „Schläuche“ ausgesprochen haben soll. Welcher Widerspruch: Entweder war das Legen der Magensonde von Anfang an rechtswidrig oder die Beendigung der Ernährung. Ebenso ist es skandalös, dass man die Angehörigen bei der Sterbebegleitung allein gelassen hat. Die palliative Pflege den Kindern zu überlassen, die Laien sind, spricht einer professionellen Sterbebgleitung Hohn. Hier müssten Palliativfachleute auf die Barrikaden gehen.

Wie lässt sich überhaupt der mutmaßliche Wille eines Patienten ermitteln?

Das Patientenverfügungsgesetz von 2009 gibt wenigstens einige Hinweise. Es verlangt konkrete Anhaltspunkte und schreibt fest: Zu berücksichtigen sind insbesondere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Gleichzeitig gilt: Man muss sich im Zweifel immer für das Leben entscheiden.

Reicht das Gesetz aus?

Nein. Es lässt zu viele Interpretationsspielräume zu und gibt in der Praxis zu wenig Hilfe, wie vorzugehen ist. Damit der Patientenwille nicht zum Spielball falsch verstandenen Mitleids wird, sind eindeutigere Regelungen nötig. Zum Beispiel muss genau festgeschrieben werden, dass mehrere, dem Patienten nahestehende Menschen zu fragen sind: Hat sich der Patient jemals konkret geäußert, wie er behandelt werden möchte und wie nicht? Aus den Aussagen, die sorgsam zu dokumentieren sind, muss sich ein einheitliches Bild ergeben.

Die Politik müsste nachbessern?

Wenn sie die Interpretation nicht den Gerichten überlassen will, muss sie nachbessern. Sonst stellt sich oft die Frage: Ist wirklich sauber der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt worden?

Warum kommt es beim Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nicht allein auf den Willen des schwerstkranken Patienten an?

Es darf auf nichts anderes als auf seinen Willen ankommen. Vorstellungen anderer dürfen keine Rolle spielen. Hier liegt das Problem: Wir tun so, als wären wir eine tolerante Gesellschaft. Aber wenn Menschen nicht so funktionieren, wie die Allgemeinheit es erwartet, ist unsere Toleranz bald zu Ende. Falsch verstandenes Mitleid kann schnell tödlich sein. Oft geht der sogenannte Gnadentod einher mit schlechter Pflege und mit Mitleid. Ich warne vor einer Gesellschaft, die den Faktor Pflege nur noch als Last definiert. Wir dürfen schlechte Pflege nicht als gottgegeben hinnehmen, sondern müssen würdige Arbeitsbedingungen schaffen.

Einmal angenommen, der Anwalt, der jetzt angeklagt ist, wird freigesprochen. Wie würden Sie das beurteilen?

Es darf nicht alles, was nicht verboten ist, erlaubt sein. Ich hoffe, dass diese Gesellschaft da auch mal einen kritischen Blick wagt. Denn wir alle können betroffen sein: Wir alle werden vielleicht mal an Demenz erkranken oder ins Wachkoma geraten. Daher sollten wir uns bei zwei Dingen im Klaren sein: Entweder ich mache meinen Angehörigen die Sache eindeutig und verfasse eine Patientenverfügung. Oder ich weiß, dass ich Angehörige damit auch in eine Krise stürzen kann. Das sollte man wissen.

Hintergrund

Die gemeinnützige und unabhängige Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung ist die Sprecherin der Schwerstkranken und Sterbenden. Sie finanziert sich ausschließlich aus Spenden und Beiträgen von über 55.000 Mitgliedern und Förderern und unterhält das bundesweit einzigartige Patientenschutztelefon sowie die Schiedsstelle Patientenverfügung.