Künstliche Ernährung

Welche Formen künstlicher Ernährung gibt es? Wann wird sie angewendet?

Künstliche Ernährung bedeutet, dass dem Körper Nährstoffe zugeführt werden, dabei aber die üblichen Verdauungswege teilweise oder ganz umgangen werden. Dazu wird entweder eine Ernährungssonde verwendet oder ein Zugang zum venösen System gelegt.

Eine künstliche Ernährung, bei der mit Hilfe einer Sonde Mund und Speiseröhre umgangen werden, heißt enterale Ernährung. Diese erfolgt durch:

  • eine Nasensonde, das heißt einen Schlauch durch die Nase in den Magen.
  • eine Magensonde, das heißt einen Zugang durch die Bauchdecke direkt in den Magen.

Eine künstliche Ernährung, bei der mit Hilfe eines Zugangs zum venösen System der gesamte Verdauungstrakt umgangen wird, heißt parenterale Ernährung. Diese erfolgt durch:

  • ein Portsystem.
  • einen zentralen Venenkatheter, der allerdings nur vorübergehend möglich ist.


Indikation

Ein Patient wird dann ganz oder teilweise künstlich ernährt, wenn er aufgrund einer Erkrankung auf normalem Wege keine oder nicht mehr die nötige Menge an Nahrung zu sich nehmen kann. Dies kann vorübergehend oder dauerhaft notwendig sein. Die Ursachen können folgende sein:

  • Schlaganfall, Demenz, Koma, Wachkoma und damit einhergehender Ausfall des Schluckreflexes
  • Tumore im Verdauungstrakt
  • Operationen, die eine normale Nahrungsaufnahme vorübergehend unmöglich machen


Rechtlicher Hintergrund

Die Einleitung, Fortführung oder Beendigung einer künstlichen Ernährung setzt zwingend eine medizinische Notwendigkeit (Indikation) voraus. Außerdem muss der Wille des Betroffenen beachtet werden. Ein Mensch darf nicht gegen seinen Willen künstlich ernährt werden. Eine Ausnahme ist die krankheitsbedingte Nahrungsverweigerung aufgrund einer psychischen Störung wie etwa Magersucht. Ist ein Patient nicht mehr entscheidungsfähig, sind die Aussagen, die er in seiner Patientenverfügung getroffen hat, rechtlich bindend. Liegt eine solche nicht vor, muss der mutmaßliche Wille des Betroffenen ermittelt werden. Bei sterbenden Menschen darf eine künstliche Ernährung nicht mehr durchgeführt werden, weil sie den Sterbeprozess stört.

 

Position der Deutschen Stiftung Patientenschutz

  • Jede Form der künstlichen Ernährung lediglich aus Gründen der Kostensenkung und Pflegeerleichterung wird strikt abgelehnt.
  • Jeder Mensch hat ein Recht auf eine angemessene und menschenwürdige Pflege. Dazu gehört auch, dass man ihm beim Essen die erforderliche Hilfestellung gibt.
  • Rechtliche Vertreter können sich vor jeder Entscheidung über die Einleitung, Fortführung oder Beendigung einer Sondenernährung von der Deutschen Stiftung Patientenschutz beraten lassen.
  • Mitglieder, die eine Patientenverfügung bei der Deutschen Stiftung Patientenschutz erstellt haben, können die Stiftung zu Ihrer Beauftragten in Fragen der künstlichen Ernährung machen (PEG-Beauftragung). Tritt die Situation ein, prüfen die Patientenschützer die Indikation für die künstliche Ernährung und setzen den Willen des Patienten durch.