Sterbehilfe

Was heißt Sterbehilfe? Was sind die rechtlichen Hintergründe, was die ethischen?

In Deutschland werden die Begrifflichkeiten oftmals ungenau verwendet und verwechselt. Präzision ist in diesem Bereich aber unerlässlich.

  • Passive Sterbehilfe ist das Sterbenlassen durch Unterlassen oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen.
  • Indirekte Sterbehilfe bedeutet das Inkaufnehmen eines verfrühten Todes aufgrund einer schmerzlindernden Behandlung im Einverständnis mit dem Betroffenen.
  • Assistierter Suizid ist die Hilfe bei der Selbsttötung, beispielsweise durch das Bereitstellen eines Giftes, das der Suizident selbst zu sich nimmt.
  • Aktive Sterbehilfe ist das Töten eines anderen Menschen auf sein ausdrückliches Verlangen hin mithilfe einer tödlichen Substanz.


Gesetzlicher Hintergrund

  • Die passive Sterbehilfe durch Unterlassen oder Abbruch ist laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs von 2010 in Deutschland erlaubt, wenn sie dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht. Der Patient kann sie in der Situation einfordern. Sie kann aber für den Fall der Nichteinwilligungsfähigkeit auch im Voraus schriftlich in einer Patientenverfügung verlangt werden. Liegt keine oder keine hinreichend konkrete Patientenverfügung vor, muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden.
  • Die indirekte Sterbehilfe ist in Deutschland zulässig. Der Bundesgerichtshof hat dies 1996 in einem Urteil festgehalten.
  • In Deutschland ist die Selbsttötung nicht strafbar, also auch die Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) vom Grundsatz her nicht.
  • Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland als Tötung auf Verlangen strafbar und wird mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis fünf Jahren geahndet.


Ausland

In Europa ist die aktive Sterbehilfe unterschiedlich geregelt. In den meisten Ländern ist sie verboten. Ausnahmen sind die Niederlande, Belgien und Luxemburg.

Position der Deutschen Stiftung Patientenschutz

  • Das Recht auf passive Sterbehilfe ist ein wichtiges Grundrecht: Entscheidet sich eine Person in einer bestimmten Situation gegen lebenserhaltende Maßnahmen, so muss diesem Wunsch entsprochen werden.
  • Eine Patientenverfügung verleiht diesem Grundrecht Ausdruck. Der Verfasser einer Patientenverfügung muss jedoch gut informiert sein, bevor er seine Entscheidungen trifft.
  • Die Stiftung fordert deshalb die individuelle, fachkundige Beratung als Nachbesserung zum 2009 beschlossenen Patientenverfügungsgesetz.
  • Neben dem Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen besteht die Fürsorgepfllicht der Gemeinschaft für ihre Mitglieder. Beides muss miteinander in Einklang gebracht werden.
  • Daraus ergibt sich: Es gibt ein Recht auf Leben, es gibt ein Recht auf Sterben, aber es gibt kein Recht auf Tötung.
  • Die aktive Sterbehilfe muss auch weiterhin strafbar bleiben: Die Stiftung tritt für eine Gesellschaft ein, die ihre Schwächsten nicht der Gefahr aussetzt, aus Willkür und Kostendruck den Tod zu wählen.