Pflegerecht

Wie viele Pflegegrade gibt es? Was mache ich, wenn ich als pflegender Angehöriger Erholungsurlaub brauche? Wieviel Geld bekommt ein Pflegebedürftiger im Pflegeheim?

Das Pflegerecht umfasst eine Vielzahl einzelner Aspekte. Wir erklären Ihnen die wichtigsten. Wer gesetzlich versichert ist und wissen will, was ihm zusteht, muss in das SGB XI schauen. Bei privat Versicherten ist entscheidend, was im Vertrag mit der privaten Pflegeversicherung steht. Hier die wichtigsten gesetzlichen Regelungen:

Pflegegrade (bis 2016 Pflegestufe)

  • Es gibt je nach Schweregrad der Einschränkung die Pflegegrade 1-5. Sie lösen zum 01.01.2017 die bisherigen Pflegestufen I - III ab.
  • Ob ein Pflegegrad bewilligt wird und in welchen der Patient eingestuft wird, entscheiden die Pflegekassen. Diese sind jeweils bei den Krankenkassen eingerichtet. Grundlage der Festlegung der Pflegegrade ist dabei ein Gutachten des Medizinischen Diensts (MD), bei Privatversicherten von Medicproof.

 

Häusliche Pflege

Menschen, die zu Hause gepflegt werden, erhalten:

  • Pflegesachleistungen, das heißt die vollständige oder teilweise Vergütung der Einsätze des ambulanten Pflegedienstes zwischen 724 und 2.095 Euro in den Pflegegraden 2 bis 5.
  • Pflegegeld, wenn sie von Angehörigen gepflegt werden. Hier erhalten Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 zwischen 316 und 901 Euro im Monat.

Pflegegeld und Sachleistungen können auch kombiniert werden.

 

Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege.

 

Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege):

  • Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege. Dies gilt, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
  • Je nach Pflegegrad werden pro Kalendermonat ab Pflegegrad 2 bis zu 1.995 Euro bezahlt.

 

Kurzzeitpflege

  • Maximal vier Wochen im Jahr besteht Anspruch auf vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung, und zwar im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
  • Ab Pflegegrad 2 werden pro Kalenderjahr Aufwendungen bis zu 1.774 Euro bezahlt, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades.


Vollstationäre Pflege

  • Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist.
  • Der Pflegebedürftige schließt einen Vertrag mit einem Pflegeheim. Die Kosten sind von Heim zu Heim unterschiedlich.
  • Je nach Pflegegrad werden von der Pflegeversicherung bis zu 2.005 Euro monatlich bezahlt.
  • Pflegebedürftige erhalten seit 2022 und je nach Länge des Heimaufenthalts eine Kostenerstattung. Dieser Leistungszuschlag beträgt zwischen 5 Prozent und 70 Prozent der reinen Pflegekosten.

 

Sollten Sie Fragen dazu haben, melden Sie sich bitte an unserem Patientenschutztelefon.

Forderungen der Deutschen Stiftung Patientenschutz

  • Die bisherigen Pflegereformen enttäuschen. Die Benachteiligung von dementiell erkrankten Menschen und Pflegeheimbewohnern muss beendet werden.
  • Ein Übergang ins Hospiz muss für Pflegeheimbewohner möglich sein. Der Grund: Hospizkultur ist in Pflegeheimen aufgrund fehlender finanzieller Rahmenbedingungen noch immer nicht möglich. Für einen Hospizplatz bezahlen Sozialkassen über 8.000 Euro im Monat, für den gleichen Patienten im Pflegeheim nur maximal 2.005 Euro.
  • Bei der schmerztherapeutischen Behandlung bestehen ebenfalls Nachteile für Heimbewohner. Die Stiftung plädiert für eine patientenunabhängige Bevorratung von Schmerzmitteln im Pflegeheim.
  • Pflegebedürftigkeit darf nicht zum privaten Risiko werden. Da sich viele Menschen keine private Vorsorge leisten können, darf die obligatorische Pflegeversicherung keine "Teilkaskoversicherung" bleiben.
  • Die Trennung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung muss aufgehoben werden.